Erbrecht

Der Anwalt wird im Bereich des Erbrechts typischerweise in zwei Bereichen hinzugezogen:

Einen Großteil nimmt die beratende Tätigkeit ein, die besonders dann in Anspruch genommen werden sollte, wenn der Erblasser von der sogenannten gesetzlichen Erbfolge, wie sie sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt, abweichen möchte. Grund hierfür kann der Wunsch des Erblassers sein, bestimmte Personen, die ansonsten seine gesetzlichen Erben wären, von der Erbfolge auszuschließen. Oder aber auch andere Personen als seine gesetzlichen Erben zu bedenken, sei es als alternative Erben, sei es aber auch nur, ihnen als Vermächtnisnehmer einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass zukommen zu lassen.

Eine besondere Rolle spielen dabei gemeinschaftliche Verfügungen von Eheleuten, die zumeist den Zweck haben, zunächst den überlebenden Ehegatten als Erben einzusetzen und erst auch nach dessen Ableben die gemeinsamen Kinder. Eine besondere Rolle spielen dabei gemeinschaftliche Verfügungen von Eheleuten, die zumeist den Zweck haben, zunächst den überlebenden Ehegatten als Erben einzusetzen und erst auch nach dessen Ableben die gemeinsamen Kinder.

Anwaltliche Tätigkeit setzt hier besonderes Fingerspitzengefühl einerseits und großes Durchsetzungsvermögen andererseits voraus. Selten im Leben erhält man ein größeres Vermögen ohne dafür etwas tun zu müssen. Entsprechend oft – so die Erfahrung - wird gestritten, besonders wenn der Erblasser einseitige Verfügungen getroffen hat. Häufig ist es sinnvoll, bereits frühzeitig einen Rechtsanwaltinzuzuziehen, um seine Interessen gewahrt zu wissen.

Im Erbrecht gibt es vielfältigen Schnittstellen zum Familienrecht hier stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat oder durch Vertretung vor Gericht zur Verfügung.

 

Erbschaftsstreit

Eine Unzureichende Nachlassplanung führt im Erbfall häufig zu Konflikten um das Erbe. Hierbei geht es oft um die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen oder um streitige Auseinandersetzungen zwischen Erben um die Aufteilung des Nachlasses. Insbesondere dann, wenn die Erben unterschiedlicher Auffassung über den Wert einzelner Nachlassgegenstände sind oder der Verdacht besteht, dass Informationen durch einzelne Erben vorenthalten werden, ist eine einvernehmliche Auseinandersetzung oftmals nicht mehr möglich. Daneben spielen lebzeitige Zuwendungen, durch welche erbrechtliche Ansprüche ausgehöhlt werden sollten, häufig eine Rolle bei erbrechtlichen Streitigkeiten. Aber auch nicht eindeutige Regelungen von Erblassern in Testamenten bergen immer wieder Konfliktpotential.

Wir vertreten Ihre Interessen bei der Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche. Hierzu gehört neben der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung auch die Hilfestellung bei der Erfassung und Bewertung des Nachlasses sowie bei der Beschaffung von Informationen, die für die Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche benötigt werden.

Auf Ihren Wunsch hin, werden wir, um eine weitere Verschärfung erbrechtlicher Konflikte zu vermeiden, auch lediglich im Hintergrund für Sie tätig. Gerne sind wir auch bereit, vermittelnd bei der Beilegung erbrechtlicher Streitigkeiten behilflich zu sein.

In unserer Kanzlei erhalten Sie eine umfassende und kompetente Beratung zu allen Themen des Erbrechts:

Testament  - Pflichtteil - Erbauseinandersetzung

 

Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen

Das Pflichtteilsrecht gehört zu wichtigsten Rechtsgebieten im Bereich des Erbrechts. Immer dann, wenn ein Abkömmling, Ehegatte oder ggfs. auch die Eltern im Rahmen eines Testamentes nicht oder nur unzureichend durch den Erblasser bedacht worden sind oder der Nachlass bereits durch lebzeitige Übertragungen geschmälert wurde, stellt sich die Frage nach Pflichtteilsansprüchen. Damit solche Ansprüche geprüft und geltend gemacht werden können, muss den Pflichtteilsberechtigten zunächst Gelegenheit gegeben werden, sich einen vollständigen Überblick über die Zusammensetzung des Nachlasses und die Wertigkeiten zu verschaffen. Hierzu stehen den Pflichtteilsberechtigten eine ganze Reihe von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen zur Verfügung. Auch lebzeitige Vermögensverlagerungen sowie besondere Leistungen eines Abkömmlings, z.B. Pflege, können dabei von erheblicher Bedeutung sein.

Wir vertreten in diesem Zusammenhang regelmäßig Pflichtteilsberechtigte bei der konsequenten Durchsetzung ihrer Ansprüche. In diesem Zusammenhang machen wir für die Pflichtteilsberechtigten die ihnen zustehenden Ansprüche auf Auskunft, Wertermittlung und Zahlung sowie ggfs. auf Abgabe einer eidesstattliche Versicherung geltend und errechnen unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung die tatsächliche Höhe der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Nur wenige Erbrechtsexperten kennen sich in diesem umfassenden Teilbereich des Erbrechts derart aus, dass sie in der Lage sind, beurteilen zu können, wie der Pflichtteil auch unter Berücksichtigung von Anrechnungs- und Ausgleichbestimmungen zutreffend berechnet wird. Häufig werden jedoch auch schon durch die übereilte Annahme von Erbschaften oder Vermächtnisse schwerwiegende Fehler gemacht, die letztendlich dazu führen, dass der Erbe weniger als sein Pflichtteil erhält. Sollten Sie als Erbe oder Beschenkter von Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen werden, so stellen wir sicher, dass Sie nicht zu viel zahlen. Ist Ihnen bereits zu Lebzeiten daran gelegen, dass in Ihrem Erbfall Pflichtteilsansprüche möglichst nicht entstehen, so beraten wir Sie im Rahmen einer umfassenden Nachlassplanung auch über die Ihnen hier zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten, wie beispielsweise lebzeitige Vermögenübertragungen, Pflichtteilsverzichtsverträge oder Pflichtteilsstrafklauseln.

Erbscheinsverfahren

Als Erbe werden Sie häufig durch Dritte, insbesondere Banken, Versicherungen und Behörden aufgefordert, Ihre Erbenstellung nachzuweisen. Ohne eine entsprechende Legitimation wird es Ihnen nicht möglich sein, über den Nachlass zu verfügen, es sei denn, Sie besitzen entsprechende Vollmachten, die über den Tod hinaus Gültigkeit haben. Einen derartiger Nachweis können Sie unter Umständen durch die Vorlage eines notariellen Testamentes in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes führen. Sofern sich hieraus Ihre Erbenstellung jedoch nicht eindeutig ergibt oder kein bzw. lediglich ein handschriftliches Testament existiert, kann der Nachweis Ihrer Erbenstellung lediglich durch die Vorlage eines sog. Erbscheines geführt werden. Ein Erbschein muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Über den Erbscheinsantrag wird sodann im Rahmen des sog. Erbscheinsverfahren entschieden. An diesem Verfahren werden möglicher Weise auch weitere Personen beteiligt, sofern diese durch die Erteilung des Erbscheins in ihren Rechten betroffen sind. Hierzu gehören unter anderem Miterben und solche Personen, die durch die letztwillige Verfügung, auf die das Erbrecht gestützt wird, von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden.

Wir vertreten Ihre Interessen im Rahmen von Erbscheinsverfahren, sei es als Antragssteller oder als sonstiger Beteiligter. Gerne überprüfen wir für Sie auch die Wirksamkeit von erteilten Erbscheinen und veranlassen für Sie im Fall der Unwirksamkeit eines Erbscheines auch deren Einziehung.

 

 

 

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